Endlich ist das Personalgesetz vom 13. September 1988 durch das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001 (Personalgesetz [PG], SRL Nr. 51) im Wesentlichen auf den 1. Januar 2003 ersetzt worden. Nach dessen § 32 Abs. 5 beschliesst der Regierungsrat zur Erhaltung der Kaufkraft jährlich über die Anpassung der Löhne. Er kann für die lineare und die individuelle Lohnentwicklung eine Quote festlegen. d) Dieser Exkurs drängte sich auf, weil § 17 MPO die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der aktiven Amtsträger verlangt.