Dabei sah § 28 Abs. 4 des damaligen Personalgesetzes vor, dass der Regierungsrat den Lohn jährlich der Teuerung anpasste, sofern der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss nichts anderes bestimmte. Zur Verbesserung der Transparenz und Vereinfachung der Administration ging man demnach zur jährlichen Besoldungsanpassung über, womit sich die Festsetzung von Teuerungszulagen erübrigte (Botschaft B 54 vom 16. August 1988 zur Besoldungsordnung des Staatspersonals, in: GR 1988 S. 1104; vgl. auch § 2 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989, G 1990 97).