Eine besondere Teuerungszulagenregelung ist darin nicht enthalten, was sich insofern erklären lässt, als die Besoldung neu nicht mehr betraglich fixiert, sondern in Prozenten der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal festgelegt wird. Damit blieb es in dieser Hinsicht auch ohne Verweis bei der Massgeblichkeit der allgemeinen personalrechtlichen Regelung.