Die Anpassung der Teuerungszulage gemäss Abs. 2 wurde mit dem Monat wirksam, welcher der Bekanntgabe des Landesindexes durch das BIGA folgte (Abs. 3). Laut § 5 des Beamtenbesoldungsdekrets setzte sich die Besoldung ausdrücklich zusammen aus der Grundbesoldung und der Teuerungszulage. In der Folge wurde § 25 des Beamtenbesoldungsdekrets verschiedentlich revidiert, was hier freilich nicht weiter interessieren muss (vgl. G 1982 243, 1986 61, 1987 46).