Danach wurde auf der Grundbesoldung und den Zulagen (¿) eine Teuerungszulage ausgerichtet. Der Regierungsrat hatte bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (BIGA) von 140 Punkten um je volle 3 Punkte die Teuerungszulage wie folgt zu erhöhen bzw. herabzusetzen: - 2,5 % auf Grundbesoldungen bis zu Fr. 50'000.-- - 2,0 % auf dem Teil der Grundbesoldung, der Fr. 50'000.-- übersteigt - 1,5 % auf dem Teil der Grundbesoldung, der Fr. 70'000.-- übersteigt (Abs. 2). Die Anpassung der Teuerungszulage gemäss Abs. 2 wurde mit dem Monat wirksam, welcher der Bekanntgabe des Landesindexes durch das BIGA folgte (Abs. 3).