454) wurden abgelöst durch das Dekret über die Besoldung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers und des Rechtskonsulenten vom 1. Juli 1974 (G XVIII 468, vgl. § 10 lit. b und c). Eine eigene Regelung der Teuerungszulagen war darin nicht enthalten, jedoch in § 8 ein Verweis auf § 25 des Dekrets über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates vom 1. Juli 1974 (G XVIII 471). Danach wurde auf der Grundbesoldung und den Zulagen (¿) eine Teuerungszulage ausgerichtet.