Darin waren einerseits mit Geltung für alle einmalige Besoldungserhöhungen vorgesehen, um die bisherige Teuerung auszugleichen (§ 1 MPO). Daneben wurde der laufende Teuerungsausgleich geregelt, nämlich in § 4 MPO, wonach der Regierungsrat bei einer Veränderung der Landesindexziffer der Konsumentenpreise (BIGA) von 105 Punkten um je volle 3 Punkte die Teuerungszulagen um 3 % der Grundbesoldung zu erhöhen bzw. herabzusetzen hatte. Dieser Erlass und das Besoldungsdekret gleichen Datums (G XVII 454) wurden abgelöst durch das Dekret über die Besoldung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers und des Rechtskonsulenten vom 1. Juli 1974 (G XVIII 468, vgl. § 10 lit.