Hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 MPO angesprochenen Teuerungszulagenregelung der amtierenden Magistratspersonen stand zur Zeit der Entstehung der Pensionsordnung noch das entsprechende Dekret vom 17. Dezember 1968 (G XVII 456) in Kraft, das sich nicht nur an die kantonalen Behörden, sondern ebenfalls an das Staatspersonal und die Lehrer an öffentlichen Schulen richtete. Darin waren einerseits mit Geltung für alle einmalige Besoldungserhöhungen vorgesehen, um die bisherige Teuerung auszugleichen (§ 1 MPO).