Zu denken ist an die zeitliche Abfolge und die Bemessung des Ausgleichs, womit gleichsam die Anspruchsfrage selbst tangiert wäre. Insofern läge in diesem Verweis nicht nur eine Verfahrensvorschrift, sondern es gingen auch materielle Folgen damit einher. bb) Hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 MPO angesprochenen Teuerungszulagenregelung der amtierenden Magistratspersonen stand zur Zeit der Entstehung der Pensionsordnung noch das entsprechende Dekret vom 17. Dezember 1968 (G XVII 456) in Kraft, das sich nicht nur an die kantonalen Behörden, sondern ebenfalls an das Staatspersonal und die Lehrer an öffentlichen Schulen richtete.