Dies führte in der Praxis dazu, dass die Teuerungszulagenberechnung aufgrund des Indexstandes der jeweiligen Besoldungsordnung vorgenommen wurde, die im Zeitpunkt der Pensionierung der einzelnen Mitglieder massgebend war (vgl. bekl. Bel. 6.5). Angesichts der soeben wiedergegebenen Ausführungen in der Botschaft und des konkreten Normtexts fragt sich jedoch, ob darüber hinaus nicht eine weitere Ankoppelung an die Vorschriften der "im Amte stehenden Amtsinhaber" gewollt war. Zu denken ist an die zeitliche Abfolge und die Bemessung des Ausgleichs, womit gleichsam die Anspruchsfrage selbst tangiert wäre.