Die Teuerungszulage wurde in Prozenten der Pension berechnet, womit die Frage der Berechnungsbasis geklärt war. Zudem richtete sie sich nach der im Zeitpunkt der Pensionierung geltenden Teuerungszulagenregelung (vgl. Botschaft, a.a.O., GR 1970 S. 644). Dies führte in der Praxis dazu, dass die Teuerungszulagenberechnung aufgrund des Indexstandes der jeweiligen Besoldungsordnung vorgenommen wurde, die im Zeitpunkt der Pensionierung der einzelnen Mitglieder massgebend war (vgl. bekl.