In seiner ersten Fassung vom 17. November 1970 war § 17 MPO namentlich im 2. Absatz anders formuliert gewesen als in der hier anwendbaren, die aus der Revision vom 18. März 1975 hervorgegangen ist. Die Einzelheiten und Hintergründe sind bereits dargelegt worden, worauf hier verwiesen sei (Erw. 2b und 2c hiervor). Ursprünglich ging es darum, auf der Grundpension von 50 - 65 % der versicherten Besoldung (im Zeitpunkt der Pensionierung) sowie auf den Hinterlassenenpensionen eine Teuerungszulage auszurichten und damit die Kaufkraft dieser Leistungen zu erhalten. Die Teuerungszulage wurde in Prozenten der Pension berechnet, womit die Frage der Berechnungsbasis geklärt war.