Konkretere Aussagen lässt der Wortlaut des § 17 MPO freilich nicht zu. Allgemein fällt schliesslich auf, dass die MPO (vgl. § 20) gerade hinsichtlich der Teuerungszulagen keinen Verweis auf die Verordnung über die Kantonale Pensionskasse enthält. c) Nachfolgend soll für das bessere Verständnis die Entstehung des § 17 MPO und dessen Einbettung in die kantonale Rechtsordnung eingehender dargestellt werden: aa) In seiner ersten Fassung vom 17. November 1970 war § 17 MPO namentlich im 2. Absatz anders formuliert gewesen als in der hier anwendbaren, die aus der Revision vom 18. März 1975 hervorgegangen ist.