Mit anderen Worten lässt sich anhand des Texts von § 17 MPO nicht zweifelsfrei ersehen, wie sich ein veränderter Indexstand auf die Leistungen auswirken soll. Dafür ist im Anschluss die Rede von "angemessener" Berücksichtigung der AHV/IV-Leistungen sowie von "sinngemässer" Anwendung der Teuerungszulagen der aktuellen Amtsinhaber. Vor allem aufgrund dieser Begrifflichkeit sowie des Umstandes, dass § 17 MPO den Regierungsrat nochmals anspricht, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass diesem bei der Umsetzung ein gewisses Ermessen eingeräumt wird. Konkretere Aussagen lässt der Wortlaut des § 17 MPO freilich nicht zu.