Zum andern bezieht man sich auf den Indexstand der Konsumentenpreise. Ob damit eine eigentliche Indexierung, gleichsam als feste Koppelung, verankert werden sollte, ist allein aufgrund des Wortlauts nicht vollends klar. Der Normtext sieht diesbezüglich vor, dass die Festsetzung "gestützt auf" den Indexstand erfolgen soll, was als eigentlicher Bemessungsschlüssel verstanden werden kann. Dass dem so sein muss, ist indes nicht zwingend. Mit anderen Worten lässt sich anhand des Texts von § 17 MPO nicht zweifelsfrei ersehen, wie sich ein veränderter Indexstand auf die Leistungen auswirken soll.