Bei diesem Wortlaut fällt zunächst auf, dass von Teuerungszulage die Rede ist, nicht aber von Teuerungsausgleich. Wie sodann bereits festgehalten worden ist, fehlt in § 17 MPO die Verwendung des Wortes "Anspruch", dies im Gegensatz zu anderen Bestimmungen desselben Erlasses. Andererseits sticht hervor, dass in Abs. 1 die Ausrichtung von Teuerungszulagen bedingungslos vorgeschrieben oder zumindest angesprochen wird. Konkretisierende Elemente finden sich dagegen in Abs. 2. Zum einen wird die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Umsetzung festgehalten, was mit Blick auf § 5 MPO erklärungsbedürftig ist. Zum andern bezieht man sich auf den Indexstand der Konsumentenpreise.