3 und Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts, in: recht 1999 S. 157 ff.). b) Nochmals: Unter dem Titel "Teuerungszulage" hält § 17 MPO fest, dass zu den Grund- und Hinterlassenenpensionen Teuerungszulagen ausgerichtet werden (Abs. 1), die vom Regierungsrat in Prozenten der Pension gestützt auf den Indexstand der Konsumentenpreise festgesetzt werden (Abs. 2, Satz 1). Dabei sind die Leistungen der AHV/IV angemessen zu berücksichtigen (Satz 2). Im Übrigen ist die Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber sinngemäss anzuwenden (Satz 3). Bei diesem Wortlaut fällt zunächst auf, dass von Teuerungszulage die Rede ist, nicht aber von Teuerungsausgleich.