2f hiervor). Fraglich bleibt demgegenüber die Anwendung von § 17 MPO in der hier anwendbaren Fassung vom 18. März 1975 (G 1975 45) und vom 11. März 1991 (G 1991 124), wobei die letztere Revision (den ersten Absatz betreffend) hier nicht weiter interessiert. a) Der Gehalt von § 17 MPO ist auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu ermitteln. Deren Ziel ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt.