Hier genügt die Feststellung, dass schon der mit § 14 Abs. 3 BehG nicht kollidierende § 15 Abs. 2 revMPO zur Abweisung der Klage führt, soweit sich diese auf die Zeit nach dem 1. Januar 2004 erstreckt. Denn dass diese Bestimmung geradezu willkürlich oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar und deswegen unanwendbar sein könnte, ist nicht im Ansatz dargetan und auch nicht ersichtlich. 5.- Zusammenfassend bietet das Behördengesetz keine Grundlage für das strittige Begehren. Erst recht nicht lässt sich eine solche in den bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge erblicken, was auch gar nicht geltend gemacht wird (vgl. Erw. 2f hiervor).