Diese neue Bestimmung ist nicht nur keinem Normprüfungsverfahren unterzogen worden (vgl. § 188 VRG), auch in der hier zu beurteilenden Klage findet eine nähere Auseinandersetzung damit nicht statt. Die Kläger lassen es bei der Anrufung von § 14 Abs. 3 BehG bewenden, wobei nicht ganz klar ist, ob sie darin eine Schranke gegen die jüngste Revision erblicken (vgl. Ziff. 1.5 der Klage). Zur genaueren Interpretation der Klage besteht in diesem Zusammenhang nach dem Gesagten kein Anlass. Hier genügt die Feststellung, dass schon der mit § 14 Abs. 3 BehG nicht kollidierende § 15 Abs. 2 revMPO zur Abweisung der Klage führt, soweit sich diese auf die Zeit nach dem 1. Januar 2004 erstreckt.