Darauf wird noch einzugehen sein. ff) Da die Berufung der Kläger auf die in § 14 Abs. 3 BehG statuierte Gesetzesbeständigkeit nicht verfängt, muss an dieser Stelle auch auf die bereits in Kraft getretene neuste MPO-Revision vom 31. März 2003, namentlich § 15 revMPO und die damit aufgehobene Weitergeltung von § 17 MPO (vgl. Erw. 2d), nicht näher eingegangen werden. Diese neue Bestimmung ist nicht nur keinem Normprüfungsverfahren unterzogen worden (vgl. § 188 VRG), auch in der hier zu beurteilenden Klage findet eine nähere Auseinandersetzung damit nicht statt.