Dass die Verweigerung der Teuerungszulage ab 2000 bereits gestützt auf die in § 14 Abs. 3 BehG begründete Wohlerworbenheit unzulässig wäre, trifft indes nicht zu. Auch in dieser Hinsicht wird selbst für die Leistungsbezüger der Pensionsordnung bestenfalls bloss eine Anwartschaft tangiert, dies unter der Voraussetzung, dass dafür überhaupt eine rechtssatzmässige Anspruchsgrundlage besteht. Darauf wird noch einzugehen sein.