Demnach ergibt sich, dass die Kläger aus § 14 Abs. 3 BehG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Zwar sind sie alle aktuelle Leistungsbezüger und demnach Träger nicht nur einer Anwartschaft, sondern eines eigentlichen Anspruchs, nämlich in Bezug auf die Pension selbst (§ 11 MPO), die ihnen nicht entzogen werden darf. Dass die Verweigerung der Teuerungszulage ab 2000 bereits gestützt auf die in § 14 Abs. 3 BehG begründete Wohlerworbenheit unzulässig wäre, trifft indes nicht zu.