Auf solche Unwägbarkeiten liesse sich ein besonnener Gesetzgeber nicht ein. In diesem Zusammenhang ist denn wohl auch Hans Hubers Diktum zu verstehen, wonach der aufgrund der Lebenskostenstatistik festgesetzte Teuerungsausgleich von der bei der Einstellung des Beamten im Einvernehmen begründeten vermögensrechtlichen Stellung losgelöst sei und nur gesamthaft von der jeweiligen Gesetzgebung abhängen könne (ZBJV 1977 S. 44). ee) Demnach ergibt sich, dass die Kläger aus § 14 Abs. 3 BehG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.