Hier genügt zunächst die Feststellung, dass unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein der Wohlerworbenheit zugänglicher Anspruch nicht angenommen werden kann. Gegenteiliges liefe auf ein Versprechen hinaus, das in seiner Tragweite zufolge seiner Koppelung an nicht beeinflussbare, externe Faktoren nicht absehbar und damit auch nicht kalkulierbar wäre. Auf solche Unwägbarkeiten liesse sich ein besonnener Gesetzgeber nicht ein.