Indes lässt die Art und Weise, wie diese Bestimmung abgefasst ist, doch eine gewisse Offenheit des gesetzlichen Tatbestandes erkennen. Denn es wird darin nicht nur auf die Festsetzungskompetenz des Regierungsrates und die Massgabe durch den Konsumentenindex verwiesen, sondern auch die angemessene Berücksichtigung der AHV/IV-Leistungen und die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber vorgesehen. Auch darauf wird noch einzugehen sein. Hier genügt zunächst die Feststellung, dass unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein der Wohlerworbenheit zugänglicher Anspruch nicht angenommen werden kann.