Das Gesagte bedeutet nicht, dass die Gewährung oder Verweigerung der Teuerungszulagen nach freiem Ermessen erfolgen könnte und dass die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein verbaut wäre. Vielmehr wird noch zu prüfen sein, ob sich die vom Beklagten angeführten Gründe für die Verweigerung der Teuerungszulagen mit § 17 MPO vertragen. Indes lässt die Art und Weise, wie diese Bestimmung abgefasst ist, doch eine gewisse Offenheit des gesetzlichen Tatbestandes erkennen.