Ganz anders hingegen in § 17 MPO, wo es einzig heisst, dass zu den Grund- und Hinterlassenenpensionen Teuerungszulagen ausgerichtet würden (Abs. 1). Diese Wortwahl kann jedenfalls gerade mit Blick auf § 14 Abs. 3 BehG nicht einfach übergangen werden; dies umso weniger, als § 17 MPO auch nach besagtem Verwaltungsgerichtsurteil erneut revidiert worden ist, ohne dass der Grosse Rat - im Wissen um die Erwägungen des Gerichts - zu einer anderen Formulierung gegriffen hätte. dd) Das Gesagte bedeutet nicht, dass die Gewährung oder Verweigerung der Teuerungszulagen nach freiem Ermessen erfolgen könnte und dass die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein verbaut wäre.