Ergänzend sei Folgendes angefügt: Die MPO selbst spricht verschiedentlich ausdrücklich von Ansprüchen, nämlich in § 11 von einem Anspruch auf Pensionsleistungen, wenn aus bestimmten Gründen aus dem Amt ausgeschieden wird, desgleichen in § 12bis für den Fall, wo bei einem Rücktritt nach vollendetem 65. Altersjahr nicht acht anrechenbare Amtsjahre zurückgelegt sind. Von einem Anspruch ist ferner die Rede in § 16, die Hinterlassenenpension betreffend. Ganz anders hingegen in § 17 MPO, wo es einzig heisst, dass zu den Grund- und Hinterlassenenpensionen Teuerungszulagen ausgerichtet würden (Abs. 1).