Dass und weshalb sich in dieser entscheidenden Hinsicht eine grundlegende Neubeurteilung aufdrängen würde, lässt sich nicht ersehen. Zwar mag die Annahme nahe liegen, dass mit dem an sich unentziehbaren Pensionsanspruch auch die Garantie eines gewissen Substanzerhaltes verbunden sein dürfte. Wie es sich damit verhält und wo die Grenze im Einzelnen zu ziehen wäre, braucht freilich nicht entschieden zu werden. Denn der seit der letzten Teuerungsanpassung per 1. Januar 2000 erfolgte Kaufkraftverlust schlägt insgesamt nicht derart zu Buche, dass diese Fragen bereits aktuell werden könnten. cc) Ergänzend sei Folgendes angefügt: