Wie schon mehrfach erwähnt, erklärt § 14 Abs. 3 BehG die "Ansprüche aus der Pensionsordnung" als wohlerworben. Im Anschluss an die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 2. Juni 1978 kann hier unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Botschaft vom 13. Juli 1970 (GR 1970 S. 339; vgl. ferner S. 343) wiederum davon ausgegangen werden, die damit statuierte Gesetzesbeständigkeit beziehe sich lediglich auf den eigentlichen Pensionsanspruch selbst, nicht aber auf die darauf gerichtete Teuerungszulage. Dass und weshalb sich in dieser entscheidenden Hinsicht eine grundlegende Neubeurteilung aufdrängen würde, lässt sich nicht ersehen.