Dass ihnen § 14 Abs. 3 BehG in dieser Hinsicht keinen Schutz vermittelte, bedarf keiner zusätzlichen Erörterungen. Und schon gar nichts vermögen die Kläger aus dem alten Dekret über die Pensionsordnung vom 15. September 1964 abzuleiten (G XVI S. 576; vgl. in diesem Zusammenhang v.a. dessen § 3 lit. a), das mit der Einführung der MPO auf den 1. Januar 1971 aufgehoben worden war. bb) Im vorliegenden Fall steht sodann wenigstens noch für das erste von der Klage erfasste Jahr 2003 nicht eine Änderung der Pensionsordnung selbst im Blickfeld, sondern der gestützt darauf gefasste Beschluss des Regierungsrates, die Teuerungszulage nicht zu gewähren.