Daher machen sie zu Recht nicht geltend, dass die auf jenen Zeitpunkt ergangene Neufassung von § 17 Abs. 2 MPO der in § 14 Abs. 3 BehG angelegten Gesetzesbeständigkeit zuwider gelaufen wäre. Soweit sie damals im Amt standen, betraf sie diese Änderung nicht in ihren Ansprüchen, sondern bestenfalls in ihren Anwartschaften (zum Begriff: Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999 S. 295 mit Hinweisen). Dass ihnen § 14 Abs. 3 BehG in dieser Hinsicht keinen Schutz vermittelte, bedarf keiner zusätzlichen Erörterungen.