Damals ging es um den Übergang zu der am 18. März 1975 beschlossenen und rückwirkend auf den 1. Januar desselben Jahres in Kraft gesetzten revidierten Fassung des 2. Abs. (vgl. Erw. 2b). Abschliessend hat es dazu ausgeführt, sofern der Gesetzgeber der Teuerungszulagenregelung überhaupt Rechtsbeständigkeit zuerkannt habe, hätte er dies nur zu Gunsten bereits pensionierter Behördenmitglieder getan. Denn da bereits begonnene Pensionsverhältnisse nicht mehr zum Nachteil des Berechtigten geändert werden könnten, wäre es denkbar, dass sich die Unabänderlichkeit auch auf die bei Pensionsfestsetzung gemäss Pensionsordnung geltende Teuerungszulagenregelung beziehe.