Zu der hier gebotenen Streiterledigung sei immerhin Folgendes erwogen: aa) Die vorstehenden Ausführungen betreffen in erster Linie die Tragweite von § 14 Abs. 3 BehG gegenüber amtierenden Magistratspersonen. Wie schon gezeigt, hat sich das Verwaltungsgericht seinerzeit am Rande auch hinsichtlich der pensionierten Behördenmitglieder geäussert, und zwar gerade in Zusammenhang mit den Teuerungszulagen gemäss § 17 MPO. Damals ging es um den Übergang zu der am 18. März 1975 beschlossenen und rückwirkend auf den 1. Januar desselben Jahres in Kraft gesetzten revidierten Fassung des 2. Abs. (vgl. Erw.