Gerade im Falle des Beamtenrechts werde jeweils nicht irgendeine Rechtslage als wohlerworbenes Recht geschützt, sondern einzig ein Recht im subjektiven Sinn. Und eine Zusicherung, dass künftige Änderungen der Pensionsordnung für die amtierenden Behördenmitglieder keine Geltung beanspruchen könnten (vgl. BGE 87 I 177), sei hier nicht vorhanden. d) Die wohlerworbenen Rechte gehören laut dem unlängst verstorbenen Staats- und Verwaltungsrechtslehrer Kölz "zu den in Lehre und Praxis umstrittensten Erscheinungen der neueren Verwaltungsrechtsdogmatik" (Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II S. 177). Zu der hier gebotenen Streiterledigung sei immerhin Folgendes erwogen: aa)