Nicht willkürlich sei ebenfalls die Annahme, der Grosse Rat hätte die in Frage stehende Bestimmung nicht stillschweigend beschlossen, wenn sie den Bedeutungsgehalt gehabt hätte, den ihr die Beschwerdeführer beimessen wollten. Und schliesslich habe das Verwaltungsgericht auch nicht gegen das Willkürverbot verstossen, wenn es davon ausgegangen sei, blosse Anwartschaften, insbesondere hinsichtlich der Pension vor dem Ausscheiden aus dem Amt, würden in der Regel nicht als wohlerworbene Rechte gelten. Gerade im Falle des Beamtenrechts werde jeweils nicht irgendeine Rechtslage als wohlerworbenes Recht geschützt, sondern einzig ein Recht im subjektiven Sinn.