Auch der Umstand, dass in der regierungsrätlichen Botschaft einzig gesagt werde, der Pensionsanspruch sei ein wohlerworbenes Recht, spreche genauso für das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts wie derjenige, dass darin weiter auch von "Anspruchsberechtigten" die Rede sei. Nicht willkürlich sei ebenfalls die Annahme, der Grosse Rat hätte die in Frage stehende Bestimmung nicht stillschweigend beschlossen, wenn sie den Bedeutungsgehalt gehabt hätte, den ihr die Beschwerdeführer beimessen wollten.