So gesehen habe der Gesetzgeber lediglich garantieren wollen, dass der Pensionsanspruch bei Ausscheiden aus dem Amt gemäss den dannzumal geltenden Vorschriften festzulegen sei und in der Folge vor Herabsetzungen geschützt sein solle. Auch der Umstand, dass in der regierungsrätlichen Botschaft einzig gesagt werde, der Pensionsanspruch sei ein wohlerworbenes Recht, spreche genauso für das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts wie derjenige, dass darin weiter auch von "Anspruchsberechtigten" die Rede sei.