Unter Hinweis auf die von Lehre und Rechtsprechung bejahte Gleichsetzung von "Anspruch" mit "Forderung" hat es bereits aufgrund des Wortlautes von § 14 Abs. 3 BehG als möglich erachtet, dass damit die den eigentlichen Pensionsanspruch darstellende Forderung gemeint sei. So gesehen habe der Gesetzgeber lediglich garantieren wollen, dass der Pensionsanspruch bei Ausscheiden aus dem Amt gemäss den dannzumal geltenden Vorschriften festzulegen sei und in der Folge vor Herabsetzungen geschützt sein solle.