In Bezug auf den konkreten Fall hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Auslegung kantonalen Rechts lediglich auf Willkür hin überprüft und geschlossen, dass die Sicht des kantonalen Gerichts nach Massgabe der erhobenen Rügen nicht als unhaltbar erscheine. Unter Hinweis auf die von Lehre und Rechtsprechung bejahte Gleichsetzung von "Anspruch" mit "Forderung" hat es bereits aufgrund des Wortlautes von § 14 Abs. 3 BehG als möglich erachtet, dass damit die den eigentlichen Pensionsanspruch darstellende Forderung gemeint sei.