Die Anbindung der wohlerworbenen Rechte nicht nur an die Eigentumsgarantie, sondern an den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben vermittle Schutz und Bestand auch gegenüber Gesetzesänderungen, soweit eine entsprechend zu qualifizierende Rechtsposition in Frage stehe. In Bezug auf den konkreten Fall hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Auslegung kantonalen Rechts lediglich auf Willkür hin überprüft und geschlossen, dass die Sicht des kantonalen Gerichts nach Massgabe der erhobenen Rügen nicht als unhaltbar erscheine.