Für Ansprüche, die eine staatliche Geldleistung oder ein Abgabeprivileg zum Gegenstand hätten, schliesse die Entschädigungspflicht einen ganzen oder teilweisen Entzug praktisch aus. Die Anbindung der wohlerworbenen Rechte nicht nur an die Eigentumsgarantie, sondern an den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben vermittle Schutz und Bestand auch gegenüber Gesetzesänderungen, soweit eine entsprechend zu qualifizierende Rechtsposition in Frage stehe.