Das in der Folge angerufene Bundesgericht hat die Erwägungen seines am 22. Februar 1980 ergangenen Urteils in BGE 106 Ia 163 veröffentlicht. Auf die Kritik im Schrifttum eingehend hat es daran erinnert, dass ein als wohlerworbenes Recht qualifizierter Anspruch - unabhängig davon, wie seine verfassungsrechtliche Verankerung begründet sei - nur dann entzogen werden könne, wenn der Entzug auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und gegen volle Entschädigung erfolge. Für Ansprüche, die eine staatliche Geldleistung oder ein Abgabeprivileg zum Gegenstand hätten, schliesse die Entschädigungspflicht einen ganzen oder teilweisen Entzug praktisch aus.