Dies sei mangels eines Rechts auf Fortbestand einer günstigen gesetzlichen Regel von den Betroffenen hinzunehmen. Die neue Regelung dürfe lediglich kein wohlerworbenes Recht verletzen und nicht willkürlich sein, was nicht zutreffe. Und da gegenüber den pensionierten Behördenmitgliedern im Wesentlichen die alte Regelung weiter gelte, dürfe dahin stehen, ob Teuerungszulagen überhaupt wohlerworben werden könnten. Immerhin hat das Verwaltungsgericht am Rande unter Bezugnahme auf Hans Huber (ZBJV 1977 S. 44) Erwägungen auch dazu angestellt (vgl. ferner Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 148 B IIIc und MBV 1963 S. 86).