Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht die Revision der Pensionsordnung auch auf die durch das Willkürverbot gesetzten Schranken hin überprüft (vgl. BGE 101 Ia 446). In Bezug auf die Neufassung von § 17 Abs. 2 MPO hat es sodann erwogen, dass damit die im alten Recht enthaltene starre Regelung durchbrochen werde, wonach vorbehaltlos auf die bei der Pensionierung geltenden Vorschriften abzustellen war. Auf die nach dem 1. Januar 1975 pensionierten Behördenmitglieder wirke sich die Neuordnung ungünstig aus, indem die Teuerungszulage nicht mehr unbeschränkt ausbezahlt werde. Dies sei mangels eines Rechts auf Fortbestand einer günstigen gesetzlichen Regel von den Betroffenen hinzunehmen.