Soweit § 14 Abs. 3 BehG die "Ansprüche aus der Pensionsordnung" schütze, handle es sich nur um die Pensionsansprüche ehemaliger Magistraten. Sie allein könnten nicht mehr und nicht weniger verlangen, dass ihre Pension nach den Vorschriften der im Zeitpunkt ihrer Pensionierung geltenden Ordnung festgesetzt und nicht zu ihrem Nachteil geändert werde. Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht die Revision der Pensionsordnung auch auf die durch das Willkürverbot gesetzten Schranken hin überprüft (vgl. BGE 101 Ia 446).