Im Übrigen hat das Gericht erwogen, dass von Ansprüchen aus der Pensionsordnung erst nach Ausscheiden aus dem Amt die Rede sein könne, während es vorher um Anwartschaften gehe, die praxisgemäss keine wohlerworbenen Rechte darstellen würden, wenigstens solange diesbezüglich - wie hier - keine ausdrückliche Bindung des Gesetzgebers vorliege. Der Grosse Rat sei folglich grundsätzlich berechtigt, die anwartschaftlichen Renten zu ändern; denn diese verdichteten sich erst nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst zu Ansprüchen. Soweit § 14 Abs. 3 BehG die "Ansprüche aus der Pensionsordnung" schütze, handle es sich nur um die Pensionsansprüche ehemaliger Magistraten.