Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass § 14 Abs. 3 BehG lediglich den Pensionsansprüchen Gesetzesbeständigkeit zuerkennen wolle; bezüglich einer ganzen Pensionsordnung für amtierende Behördenmitglieder wäre Gleiches hingegen nicht anzunehmen und mit der Wahrung staatlicher Handlungsfähigkeit kaum mehr zu vereinbaren. Im Übrigen hat das Gericht erwogen, dass von Ansprüchen aus der Pensionsordnung erst nach Ausscheiden aus dem Amt die Rede sein könne, während es vorher um Anwartschaften gehe, die praxisgemäss keine wohlerworbenen Rechte darstellen würden, wenigstens solange diesbezüglich - wie hier - keine ausdrückliche Bindung des Gesetzgebers vorliege.