2b hiervor). Ausgehend von der zitierten Lehre und der Rechtsprechung gemäss BGE 101 Ia 445 sowie nach Erörterung der Gesetzesentstehung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 1978 geprüft, ob in § 14 Abs. 3 BehG eine Zusicherung dahingehend erblickt werden kann, dass die durch die Pensionsordnung vermittelten Ansprüche der Magistratspersonen der Abänderbarkeit im Zuge revidierter Gesetzgebung entzogen wären (vgl. Protokollband 1973-1980, S. 96 ff.; vgl. im Übrigen die zusammenfassende Wiedergabe in BGE 106 Ia 170 Erw. 3). Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass § 14 Abs. 3 BehG lediglich den Pensionsansprüchen Gesetzesbeständigkeit zuerkennen wolle;